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SICHERHEITSDATENBLATT nach Verordnung 1907/2006, geändert mit 2020/878/EU
Handelsname:
KNAVS
Erstellt am: 19.3.2008 |
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KNAVS
Kalijevo-natrijevo vodno steklo; Kalijevo-natrijevo silikatno steklo, Kalium-Natriumwasserglas, Pottasium-Sodium Waterglass
industrielle Verwendung
N.b.
HerstellerSILKEM, d.o.o. | LieferantSILKEM, d. o. o. |
112
+386 2 7991 208 (7h - 15h)
Skin Irrit. 2; H315 Verursacht Hautreizungen.
Eye Irrit. 2; H319 Verursacht schwere Augenreizung.
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Signalwort: Achtung
H315 Verursacht Hautreizungen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen].
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
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Reizend für Augen und Haut.
Gefahr schwerer Augenschäden.
N.b.
Für Gemische siehe 3.2.
| Name | CAS EG Index |
% | Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Spezifische Konzentrationsgrenzen | Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG | REACH-Registrierungs-Nr. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kieselsäure, Natriumsalz | 1344-09-8 215-687-4 - |
17-18 | Skin Irrit. 2; H315 Eye Dam. 1; H318 STOT SE 3; H335 |
Xi; R37/38-41 | - | |
| Kaliumsilikat | 1312-76-1 215-199-1 - |
17-18 | Skin Irrit. 2; H315 Eye Irrit. 2; H319 |
Xi; R36/38 | - |
Im Falle eines Unfalls oder bei Unwohlsein sofort medizinische Hilfe aufsuchen. Eventuell Etikett vorzeigen. Einer bewusstlosen Person niemals etwas über den Mund verabreichen.
Verunfallten an die frische Luft bringen - kontaminierten Bereich verlassen. Den Bereich belüften. Frische Luft einatmen. Sofort ärztlichen Rat einholen!
Körperteile, die in Berührung mit der Zubereitung kamen, sofort mit viel fließendem Wasser abwaschen. Bei andauernder Hautreizung Arzt aufsuchen.
Offene Augen, auch unter den Augenlidern, sofort mit viel Wasser ausspülen (mindestens 15 Minuten). Sofort ärztlichen Rat einholen. Empfehlung (aufgrund praktischer Erfahrungen): mit viel Wasser oder mit 3%-iger Borsäurenlösung ausspülen.
Mund mit Wasser ausspülen. 2 Gläser Wasser trinken. Kein Erbrechen herbeiführen. Im Zweifelsfall oder im Falle der Verschlechterung ärztliche Hilfe suchen.
Husten, Niesen, Nasenausfluss, Atemnot.
Bei Berührung mit der Haut kann Reizung und Rötung verursachen.
Stark reizend für die Augen, bewirkt Tränenfluss.
Reizt die Verdauungsorgane - Mund, Speiseröhre, Verdauungstrakt.
Verursacht Übelkeit/Erbrechen und Durchfall.
Kann Cyanose verursachen. Verheerende Schäden möglich.
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Übliche Feuerlöschmittel verwenden (Kohlendioxid (CO2), Löschpulver, Löschschaum, Wassersprühstrahl).
Nicht angegeben.
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Die beim Erhitzen oder im Brandfall entstehenden Gase oder Rauch nicht einatmen.
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Persönliche Schutzausrüstung tragen (siehe Abschnitt 8). Schutzhandschuhe und Brille tragen. Nach Gebrauch bzw. in Berührung mit der Zubereitung Hände gründlich waschen.
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Gefahr des Ausgleitens wegen vergossenen/verstreuten Produktes. Kontaminierte Flächen können rutschig sein.
Eindringen in Gewässer/Abflüsse/Kanalisation vermeiden. Bei Eindringen in Gewässer oder Kanalisation oder bei Verschmutzung des Bodens die örtlichen Behörden konsultieren. Mit einem geeigneten Behälter Abfälle entfernen (gemäß den gültigen Vorschriften - Punkt 13).
Nicht ausfließen lassen.
Kleinere Mengen mit viel Wasser entfernen. Kontaminierten Bereich mit Wasser ausspülen! Abfließen ins Wasser oder in Kanalisation vermeiden. Stoff mechanisch aufnehmen und in besonderen Behältern sammeln und gemäß den vorhandenen Vorschriften entsorgen.
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Siehe auch Abschnitte 8 und 13.
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Berührung mit der Haut und den Augen verhindern. Persönliche Schutzausrüstung verwenden. Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
In gut geschlossenen Behältern aufbewahren.
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Lagerklasse (TRGS510): 12
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N.b.
DIN EN 482 Exposition am Arbeitsplatz - Allgemeine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit von Verfahren zur Messung chemischer Arbeitsstoffe; Deutsche Fassung EN 482:2012+A1:2015. DIN EN 689:2016 Exposition am Arbeitsplatz - Messung der Exposition durch Einatmung chemischer Arbeitsstoffe - Strategie zur Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten.
N.b.
N.b.
Kontakt mit Augen und Haut verhindern.
Mit Produkt verunreinigte Kleidung unverzüglich entfernen und sie vor dem wiederholten Gebrauch reinigen. Vorrichtung zum Auswaschen der Augen besorgen.
Schutzbrille mit Seitenschutz (ISO 16321-1). Fläschchen mit sauberem Wasser zum Auswaschen der Augen.
Schutzhandschuhe, die gegen Chemikalien beständig sind (DIN EN ISO 374-1).
Schutzkleidung (DIN EN ISO 13688:2022) und Sicherheitsschuhe (DIN EN ISO 20345:2022). Kontakt zwischen der Zubereitung und der Haut verhindern. Dusche.
Bei normaler Verwendung nicht erforderlich.
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| - | Aggregatzustand: | flüssig |
|---|---|---|
| - | Farbe: | gelb |
| - | Geruch: | geruchlos |
| - | pH-Wert | > 12 |
|---|---|---|
| - | Schmelzpunkt/Schmelzbereich | N.b. |
| - | Siedebeginn und Siedebereich | N.b. |
| - | Flammpunkt | N.b. |
| - | Verdampfungsgeschwindigkeit | N.b. |
| - | Entzündbarkeit (fest, gasförmig) | N.b. |
| - | Explosionsgrenzen | N.b. |
| - | Dampfdruck | N.b. |
| - | Dampfdichte | N.b. |
| - | Dichte | Relative Dichte: 1370 – 1380 |
| - | Löslichkeit | Wasser: popolna |
| - | Verteilungskoeffizient | N.b. |
| - | Selbstentzündungstemperatur | N.b. |
| - | Zersetzungstemperatur | N.b. |
| - | Viskosität | N.b. |
| - | Explosive Eigenschaften | N.b. |
| - | Oxidierende Eigenschaften | N.b. |
| - | Partikeleigenschaften | N.b. |
| - | Anmerkung: |
|---|
-
Stabil bei normaler Verwendung.
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Keine Besonderheiten. Empfehlungen zur Handhabung und Lagerung befolgen.
Säuren.
Bei sachgemäßer Verwendung gibt es keine gefährlichen Zersetzungsprodukte.
N.b.
| Name | Reihe | Zeit | Resultat | Methode | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| Kieselsäure, Natriumsalz (1344-09-8) | Produkt verursacht im Kontakt mit der Haut Reizung; | ||||
| Kaliumsilikat (1312-76-1) | Reizt die Haut. |
| Name | Reihe | Zeit | Resultat | Methode | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| Kieselsäure, Natriumsalz (1344-09-8) | Starke Augenreizung, verursacht Tränenbildung. | ||||
| Kaliumsilikat (1312-76-1) | Berührung mit den Augen verursacht Reizung. |
N.b.
N.b.
N.b.
N.b.
N.b.
| Name | Expositionsweg | Typ | Reihe | Zeit | Organ | Wert | Resultat | Methode | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kieselsäure, Natriumsalz (1344-09-8) | inhalativ | Verursacht Reizungen des Atemtraktes. | |||||||
| Kaliumsilikat (1312-76-1) | inhalativ | Verursacht Reizungen des Atemtraktes. |
N.b.
N.b.
N.b.
N.b.
| Typ | Wert | Expositionsdauer | Reihe | Organismus | Methode | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| LC50 | 50 – 100 mg/L | 96 h | Fische |
N.b.
N.b.
N.b.
N.b.
N.b.
N.b.
N.b.
N.b.
Die Bewertung ist nicht erstellt worden.
N.b.
Eindringen in Grundwasser, Gewässer und Kanalisation verhindern.
Stoff: Kieselsäure, Natriumsalz
Nicht in die Kanalisation, Oberflächenwasser oder Grundwasser gelangen lassen.
Stoff: Kaliumsilikat
Nicht in die Kanalisation, Oberflächenwasser oder Grundwasser gelangen lassen.
Entsorgung gemäß den Vorschriften: Abfall dem bevollmächtigten Sonderabfallsammler übergeben/der Problemabfallentsorgung zuführen.
06 02 99 - Abfälle a.n.g.
Völlig entleerte Verpackung gemäß den Vorschriften entsorgen.
15 01 02 - Verpackungen aus Kunststoff
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-
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Nicht anwendbar.
ADR, RID, IMDG, ADN, IATA: kein Gefahrgut.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
NEIN.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
- Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)
- Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
- MAK- und BAT-Werte-Liste 2013
- Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz–JArbSchG)
- Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz -MuSchG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV–Störfall-Verordnung)
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
- Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510)
Nicht anwendbar.
Stoffsicherheitsbeurteilung ist nicht verfügbar.
-
ATE ‒ Schätzwert der akuten Toxizität
ADR ‒ Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
ADN ‒ Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
CEN ‒ Europäisches Komitee für Normung
C&L ‒ Einstufung und Kennzeichnung
CLP ‒ Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
CAS-Nr. ‒ Chemical-Abstracts-Service-Nummer
CMR ‒ Karzinogen, Mutagen oder Reproduktionstoxin
CSA ‒ Stoffsicherheitsbeurteilung
CSR ‒ Stoffsicherheitsbericht
DMEL ‒ Abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung
DNEL ‒ Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung
DPD ‒ Richtlinie über gefährliche Zubereitungen 1999/45/EG
DSD ‒ Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG
DU ‒ Nachgeschalteter Anwender
EG ‒ Europäische Gemeinschaft
ECHA ‒ Europäische Chemikalienagentur
EG- Nummer ‒ EINECS- und ELINCS-Nummer (siehe auch EINECS und ELINCS)
EWR ‒ Europäischer Wirtschaftsraum (EU + Island, Liechtenstein und Norwegen)
EWG ‒ Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EINECS ‒ Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe
ELINCS ‒ Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe
EN ‒ Europäische Norm
EQS ‒ Umweltqualitätsnorm
EU ‒ Europäische Union
Euphrac ‒ Europäischer Standardsatzkatalog
EAKV ‒ Europäischer Abfallkatalog (ersetzt durch LoW – siehe unten)
GES ‒ Generisches Expositionsszenarium
GHS ‒ Global Harmonisiertes System
IATA ‒ Internationaler Luftverkehrsverband
ICAO-TI ‒ Technische Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr
IMDG ‒ Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
IMSBC ‒ Internationaler Code für die Beförderung fester Massengüter mit Seeschiffen
IT ‒ Informationstechnologie
IUCLID ‒ International Uniform Chemical Information Database - Internationale einheitliche chemische Informationsdatenbank
IUPAC ‒ Internationale Union für reine und angewandte Chemie
JRC ‒ Gemeinsame Forschungsstelle
Kow ‒ Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizient
LC50 ‒ Für 50 % einer Prüfpopulation tödliche Konzentration
LD50 ‒ Für 50 % einer Prüfpopulation tödliche Dosis (mediane letale Dosis)
LE ‒ Rechtssubjekt
LoW ‒ Abfallliste (siehe http://ec.europa.eu/environment/waste/framework/list.htm)
LR ‒ Federführender Registrant
M/I ‒ Hersteller/Importeur
MS ‒ Mitgliedstaat
MSDB ‒ Materialsicherheitsdatenblatt
OC ‒ Verwendungsbedingungen
OECD ‒ Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OEL ‒ Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz
ABl. ‒ Amtsblatt
OR ‒ Alleinvertreter
OSHA ‒ Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
PBT ‒ Persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff
PEC ‒ Abgeschätzte Effektkonzentration
PNEC ‒ Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration(en)
PSA ‒ persönliche Schutzausrüstung
(Q)SAR ‒ Qualitative Struktur-Wirkungs-Beziehung
REACH ‒ Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
RID ‒ Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
RIP ‒ REACH-Umsetzungsprojekt
RMM ‒ Risikomanagementmaßnahme
SCBA ‒ Umluftunabhängiges Atemschutzgerät
SDB ‒ Sicherheitsdatenblatt
SIEF ‒ Forum zum Austausch von Stoffinformationen
KMU ‒ Kleine und mittlere Unternehmen
STOT ‒ Spezifische Zielorgan-Toxizität
(STOT) RE ‒ Wiederholte Exposition
(STOT) SE ‒ Einmalige Exposition
SVHC ‒ Besonders besorgniserregende Stoffe
UN ‒ Vereinte Nationen
vPvB ‒ Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
SDB, Silkem d.o.o., KNaVS, 14.4.2000, version 1
H315 Verursacht Hautreizungen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H335 Kann die Atemwege reizen.